PPL-A nach LuftPersV
Dieser Flugschein berechtigt zum nichtgewerblichen Führen von in Deutschland zugelassenen Motorflugzeugen innerhalb Deutschlands. Die Lizenz ist nur in Verbindung mit einem eingetragenen „Class Rating“ gültig. Im Rahmen der Ausbildung wird das Class Rating für 2-sitzige Motorflugzeuge bis zum Höchstabfluggewicht von 750 kg erworben. Bei teilweiser Ausbildung auf Reisemotorseglern (TMG) kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich das Class Rating für TMG erworben werden. Mit einer zusätzlichen 5-stündigen Flugausbildung kann dann das CR/SEP/750 auf Motorflugzeugen bis 2000 kg Abfluggewicht erweitert werden.
Die Ausbildung ist weniger umfangreich als die Ausbildung für PPL-A nach JAR-FCL. Daher sind auch die Ausbildungskosten entsprechend niedriger. Sie können mit dieser Lizenz jedoch nicht ins Ausland fliegen oder ein Flugzeug im Ausland chartern.
Voraussetzungen für PPL-A nach LuftPersV
- Die Ausbildung kann im Alten von 16 Jahren begonnen werden.
- Die Lizenz kann ab Alter 17 Jahre erteilt werden.
- Der Bewerber muss tauglich sein, d.h. er muss ein gültiges fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis mindestens der Klasse II haben.
- Zur praktischen Ausbildung gehören mindesten 35 Flugstunden, davon 10 Flugstunden im Alleinflug auf verschiedenen Flugzeugmustern bis maximal 750 kg. 15 dieser Flugstunden können auf Reisemotorseglern absolviert werden. Die Anzahl der vorgeschriebenen Flugstunden verringert sich auf 30, wenn die Ausbildung innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen wird.
- In der praktischen Ausbildung müssen An-/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen, ein mindestens 270 km langer Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen Flugplatzen enthalten sein.
- Die theoretische Ausbildung umfasst die 7 Fächer Luftrecht, Navigation, Technik, Meteorologie, Aerodynamik, Menschliches Leistungsvermögen und Verhalten in besonderen Fällen.
- Die theoretische und die praktische Prüfung müssen innerhalb von 4 Jahren nach Beginn der Ausbildung abgelegt und bestanden werden.
- Zur Ausbildung gehört der Erwerb des beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnisses BZF. Dies kann entweder für Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache (BZF I) oder für Sprechfunk allein in deutscher Sprache (BZF II) erworben werden.